Drittmarken auf "Dresdner Stollen"
Bundesgerichtshof hält sie auf der Verpackung für zulässig - Kollektivmarken des Schutzverbandes müssen aber dominant bleiben
Karlsruhe, 9. Januar. Auf der Verpackung von "Dresdner Christstollen" sind auch Drittkennzeichen zulässig, sie dürfen aber nicht optisch dominant gegenüber der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" ins Auge fallen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
[2997 Zeichen]
€ 5,75