Widerruf muss das Wort „Widerruf“ nicht enthalten
Rechtsanwalt Friedrich Munding von Beiten Burkhardt
Maklerrecht. Ein Verbraucher muss das Wort „Widerruf“ nicht verwenden, wenn
er einen Maklervertrag widerrufen will. Es genügt, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, Az. I ZR 198/15
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Rechtsanwalt Friedrich Munding von Beiten Burkhardt Quelle: Beiten Burkhardt
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