Rundfunkbeitrag bemisst sich nach Mitarbeitern und Autos
Rechtsanwältin Kristina Dörnenburg von Lenz und Johlen
Öffentliches Recht. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im gewerblichen Bereich, bemessen an der Anzahl der Beschäftigten je Filiale und je gewerblich genutztem Auto, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015, Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14 (nicht rechtskräftig)
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Rechtsanwältin Kristina Dörnenburg von Lenz und Johlen Bild: Lenz und Johlen
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