Wer Geld aufs Konto bekommt, handelt nicht unentgeltlich
Steuerberater Jens Krall von KPMG Steuerrecht. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zur Nutzung überlässt und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. BFH, Urteil vom 21. Januar 2014, Az. IX R 10/13
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