Die Kassenbons nicht aufbewahren
Wenn Daten vollständig sind, wird Zweck auch durch andere Speichermedien erfüllt
wst. Bonn, 5. September. Nach Richtlinie 29 Absatz 7 Satz 4 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1993 ist eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen als Kassenbeleg im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck de
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