Folgen des verkaufsoffenen Sonntags
Am vorhergehenden Samstag darf die Öffnungszeit der Läden nicht über 14 Uhr hinausgehen / Von Diethard Wiechmann
Berlin, 23. Dezember. Ein Einzelhändler, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, seine Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen, darf diese am vorhergehenden Samstag nur bis 14.00 Uhr öffnen. Eine weitergehende Öffnung über 14.00 Uhr hinaus ist rechtswidrig.
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