Gesamtgewicht bei glasiertem Fisch zulässig
Kennzeichnung von Fischprodukten – Doppelte Mengenangabe nach Netto- und Gesamtfüllgewicht nicht irreführend
Koblenz. Ein generelles Verbot, bei glasierten Fischprodukten das Gesamtfüllgewicht anzugeben, ist nicht gerechtfertigt – so ein aktueller Richterspruch zu einem viel beachteten Musterverfahren.
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