Händler dürfen Sparkassen nach Schuldnern fragen
Sparkassen- und Giroverband gab entsprechende Erklärung für das elektronische Lastschriftverfahren ab
Wie. Bonn, 8. Januar. "Kreditinstitute sind nach § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben - berechtigt, Adressen an Händler weiterzugeben. Grundsätzlich besteht eine Berechtigung der Schuldnerbank zur Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift
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