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    Lebensmittel Zeitung Nr. 02 vom 09.01.1998 Seite 032

    Recht

    Händler dürfen Sparkassen nach Schuldnern fragen

    Sparkassen- und Giroverband gab entsprechende Erklärung für das elektronische Lastschriftverfahren ab

    Wie. Bonn, 8. Januar. "Kreditinstitute sind nach § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben - berechtigt, Adressen an Händler weiterzugeben. Grundsätzlich besteht eine Berechtigung der Schuldnerbank zur Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift

    [2287 Zeichen] € 5,75