Wettbewerbsrecht
Gericht urteilt zu Grundpreis bei Kerzen
Bei Kerzen ist keine Grundpreisangabe notwendig, hat das OLG Schleswig entschieden (Az: 6 U 36/22). Ist für eine Ware gesetzlich eine Gewichtsangabe vorgeschrieben, muss der Grundpreis angegeben werden – auch, wenn sie nicht nach Gewicht angeboten wi
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€ 5,75