Unterlassen heißt nicht nur Nichtstun
Karlsruhe. Ein Unterlassungsgebot, Ware nicht zu vertreiben, umfasst grundsätzlich auch die Pflicht, die entsprechenden Produkte von den Abnehmern zurückzurufen – so der Bundesgerichtshof (Az.: I ZB 34/15). Einem Unternehmen war es gerichtlich verbot
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