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    Lebensmittel Zeitung 17 vom 25.04.2003 Seite 036

    Recht

    Kräuterteegetränk "Kombucha" unterliegt der geltenden Pfandpflicht

    Henkell & Söhnlein darf gegenüber dem Handel nicht das Gegenteil behaupten - Wettbewerbsverein erwirkt einstweilige Verfügung

    Wiesbaden, 24. April. Das Unternehmen Henkell & Söhnlein Sektkellereien KG darf gegenüber dem deutschen Handel nicht mehr behaupten, dass das Erzeugnis "Kombucha" mit der Markenbezeichnung "Carpe Diem" in der Einwegverpackung nicht pfandpflichtig ist. D

    [2936 Zeichen] € 5,75