Kräuterteegetränk "Kombucha" unterliegt der geltenden Pfandpflicht
Henkell & Söhnlein darf gegenüber dem Handel nicht das Gegenteil behaupten - Wettbewerbsverein erwirkt einstweilige Verfügung
Wiesbaden, 24. April. Das Unternehmen Henkell & Söhnlein Sektkellereien KG darf gegenüber dem deutschen Handel nicht mehr behaupten, dass das Erzeugnis "Kombucha" mit der Markenbezeichnung "Carpe Diem" in der Einwegverpackung nicht pfandpflichtig ist.
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