Hinweis auf Abgabe-Begrenzung nötig
Gericht: Sonst wird Werbung für begrenzte Mengen von Sonderangeboten wettbewerbswidrig / Von Diethard Wiechmann
Offenburg, 3. Dezember. Die Werbung für die Abgabe von Sonderangeboten in begrenzter Menge ist dann zulässig, wenn in den Werbeanzeigen deutlich auf die begrenzte Abgabemenge hingewiesen wird. Dies entschied das Landgericht Offenburg im einstweiligen Verf
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