Importeur muß vor Gefahren warnen
Sonst Haftung für durch Feuerwerkskörper bei Kindern entstehende Gesundheitsschäden
Wie. Karlsruhe, 18. Juni. Ein Importeur von Feuerwerkskörpern, der vor den Gefahren dieser Produkte für Kinder nicht warnt, muß für den Schaden haften, den die Feuerwerkskörper bei einem Kind anrichten. Dies entschied der Karlsruher Bundesgerichtshof.
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