Nationale Gerichte dürfen Rechtsschutz nicht gewähren
Bei Härtefällen nach der Bananenmarktordnung ist dies nur Sache der europäischen Gerichtsbarkeit
Wie. Luxemburg, 28. November. Die EU-Kommission ist nach Artikel 30 der Bananenmarktordnung verpflichtet, Härtefälle zu regeln, die dadurch aufgetreten sind, daß Importeure von Drittlandsbananen unverschuldet in existentielle Schwierigkeiten geraten. Blei
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