Wird ein Wohnhaus verkauft, muss wohnen auch möglich sein
Rechtsanwalt Carsten Küttner von WIR Breiholdt Nierhaus Schmidt
Maklerrecht. Vereinbaren die Parteien als Soll-Beschaffenheit eines Kaufgegenstands, dass er als Vermietungsobjekt zu Wohnzwecken genutzt wird, geht damit die Zusage einher, dass die Immobilie in einem Zustand ist, der diese Nutzung auch zulässt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 4 U 30/16
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