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    Immobilien Zeitung Nr. 19 vom 15.05.2014 Seite 12

    RECHT UND STEUERN

    Berät der Architekt umfassend, muss er nicht haften

    Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper von Kapellmann und Partner Bild: Kapellmann Architektenrecht. Der Architekt muss den Bauherrn über verschiedene Planungsalternativen informieren und deren Vor- und Nachteile mit ihm erörtern. Fehlen dem Architekten die Spezialkenntnisse, muss er einen Sonderfachmann einschalten. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014, Az. 5 U 84/11 (nicht rechtskräftig)

    [3078 Zeichen] Tooltip
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    € 5,75

    Immobilien Zeitung Nr. 47 vom 29.11.2007 Seite 12

    RECHT UND STEUERN

    RECHTSPRECHUNG

    Baurecht

    Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper von Kapellmann und Partner, MönchengladbachDer Unternehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nicht wegen einer ausstehenden Sicherheit gemäß § 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er zur Beseitigung dieser Mängel nicht (mehr) bereit ist.BGH, Az. VII ZR 80/05

    [2798 Zeichen] € 5,75

    Immobilien Zeitung Nr. 37 vom 20.09.2007 Seite 12

    RECHT UND STEUERN

    RECHTSPRECHUNG Baurecht Baurecht

    Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper von Kapellmann und Partner, Mönchengladbach Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet und weitere Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. BGH, Az. VII ZR 154/06

    [2775 Zeichen] € 5,75