Keine Nachweisprovision für eine ungenaue Namensliste
Rechtsanwalt Broder Bösenberg von bethge immobilienanwälte Bild: bethge Maklerrecht. Aus bloßem Übersenden einer Kundenschutz- bzw. Nachweisliste folgt kein Provisionsanspruch des Maklers. Es muss konkretes Interesse bei den Benannten vorliegen. Dass der Auftraggeber dank der Liste dieses ermitteln könnte, reicht nicht. LG Detmold, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 10 S 52/13
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