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    Immobilien Zeitung Nr. 13 vom 03.04.2014 Seite 12

    RECHT UND STEUERN

    Keine Nachweisprovision für eine ungenaue Namensliste

    Rechtsanwalt Broder Bösenberg von bethge immobilienanwälte Bild: bethge Maklerrecht. Aus bloßem Übersenden einer Kundenschutz- bzw. Nachweisliste folgt kein Provisionsanspruch des Maklers. Es muss konkretes Interesse bei den Benannten vorliegen. Dass der Auftraggeber dank der Liste dieses ermitteln könnte, reicht nicht. LG Detmold, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 10 S 52/13

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    Immobilien Zeitung Nr. 03 vom 23.01.2014 Seite 12

    RECHT UND STEUERN

    Name des Vermieters muss nicht im Exposé enthalten sein

    Rechtsanwalt Broder Bösenberg von bethge immobilienanwälte. Maklerrecht. Der Nachweismakler muss den Namen des Vermieters nicht preisgeben, wenn nach der Übermittlung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen des Interessenten erforderlich sind. OLG München, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 20 U 245/12

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    € 5,75