RECHTSPRECHUNG
Maklerrecht
Rechtsanwalt Dr. Ernst-Michael Ehrenkönig, BerlinDer Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich unter anderem mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt.BGH, Az. AnwZ (B) 92/06
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