EuGH-Urteil zur Abgabe von Mahlzeiten
In einem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-412/03 nach Art. 2, 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 b der 6. EG-Richtlinie fest: Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, seien nicht als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf anzusehen. Auch dann nicht, wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liege.
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€ 5,75