Ungleiche Verhandlungsmacht
Zum Schutzbereich des AgrarOLkG in Bezug auf unlautere Handelspraktiken
Von Rainer Lademann und Mitja Kleczka
Hauptursache der Anwendung unlauterer Handelspraktiken ist eine ungleiche Verhandlungsmacht von Lieferanten und Abnehmern. Lieferanten von Frischprodukten sind dabei in einem besonders hohen Maß betroffen oder zumindest bedroht. Einen Nachweis, dass die führenden LEH-Unternehmen ihre Beschaffungsmärkte inzwischen kollektiv beherrschen und gegenüber den meisten Herstellern eine überragende Verhandlungsmacht ausspielen, erbringen die Autoren in einer im März 2023 veröffentlichten wettbewerbsökonomischen Studie, deren Ergebnisse in diesem Beitrag zusammengefasst werden.
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Unlautere Handelspraktiken gem. Teil 3, Kap. 1, Abschnitt 1 AgrarOLkG: Prüfschema Anwendungsbereich Ausnahmeregelung - Tab. 1: Pauschale Umsatzkategorien Betroffenheit der Hersteller von Frischprodukten von unlauteren Handelspraktiken (Auswahl) „Schwarze“ und „graue“ Praktiken - Unlautere Handelspraktiken gem. Teil 3, Kap. 1, Abschnitt 1 AgrarOLkG (vereinfacht)
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