Kommission ist für Härtefälle zuständig
Nur die Brüsseler Behörde darf Sonderregelungen nach der Bananenmarktordnung treffen - Von Diethard Wiechmann
Wie. Frankfurt, 1. August. Artikel 30 der Ratsverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen begründet unter Umständen die Pflicht, Übergangsmaßnahmen für unverschuldet hart betroffene Marktbeteiligte in diesem Marktsegment zu erlassen.
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