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    Lebensmittel Zeitung Nr. 31 vom 02.08.1996 Seite 022

    Recht

    Kommission ist für Härtefälle zuständig

    Nur die Brüsseler Behörde darf Sonderregelungen nach der Bananenmarktordnung treffen - Von Diethard Wiechmann

    Wie. Frankfurt, 1. August. Artikel 30 der Ratsverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen begründet unter Umständen die Pflicht, Übergangsmaßnahmen für unverschuldet hart betroffene Marktbeteiligte in diesem Marktsegment zu erlassen. Zu

    [5180 Zeichen] € 5,75