Luxemburg beschränkt einstweilige Anordnungen
Verwaltungsgericht Frankfurt durfte aber eine solche in Sachen Bananenmarktordnung treffen
Wie./vwd 23. November. Luxemburg. Artikel 189 EG-Vertrag verwehrt nationalen Gerichten nicht, mit einer einstweiligen Anordnung eine Gemeinschaftsverordnung vorläufig abzuändern, sofern die Gültigkeit der Verordnung Gegenstand eines laufenden Vorabentsche
[2239 Zeichen]
€ 5,75