Den Grundpreis nicht vergessen
Urteil des Bundesgerichtshofs Auch für gastronomische Lieferdienste wie Pizzaservicebetriebe gilt: Auf Speise- und Getränkekarten oder Werbeflyern ist neben dem Verkaufspreis auch der sogenannte Grundpreis anzugeben.
Es gibt eine Vielzahl von Lieferdiensten, beispielsweise für Pizza, die ihren Gästen neben ihrem eigentlichen Pizzaangebot auch flaschenweise Getränke und Eis in Bechern anbieten. Das komplette Angebot wird oftmals in Flyern beworben, die beispielswe
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