Werbung mit Geburtstag zulässig
BGH-Urteil: Ungerader Geburtstag wird nicht als unzulässige Sonderveranstaltung gewertet / Von Diethard Wiechmann
Karlsruhe, 3. September. "Ein Unternehmen kündigt durch eine Werbebeilage mit der Titelüberschrift "28 Jahre. Wir feiern Geburtstag!" nicht eine unzulässige Sonderveranstaltung an, wenn es in der Beilage nur in der auch sonst bei ihm üblichen Art und Weis
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