Champagner-Lobby setzt sich durch
BGH bestätigt Markenschutz für Champagner und weist schwäbischen Gastwirt in die Schranken
Karlsruhe, 25. Mai. Die Verwendung eines Etiketts für einen Birnenschaumwein, das die Angaben "Champagner Bratbirne" herausgestellt, ist eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung "Champagne".
Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
[3510 Zeichen]
€ 5,75