Umsatzsteuererhöhung für Außer-Haus-Verkauf
Erneute Belastung von Staatsseite
Kaum ist das Jahr 1999 mit seiner 630-Mark-Aufruhr herum, wartet von Staatsseite erneute Belastung für die Gastronomie: Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % Umsatzsteuer im gastgewerblichen Außer-Haus-Verkauf ab 1.1.2000 weiter eingeschränkt. Besonders betroffen sind Partyservice-Betriebe und Caterer, unberührt bleiben Take-away, Home-Delivery und LEH. Hintergrund der Entscheidung ist ein 1996 gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Wurde bislang in Deutschland mit 16 % besteuert, wer dem Leistungsempfänger neben F&B auch Mobiliar, sog. 'besondere Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle' offerierte, mit 7 % dagegen jener, der Stühle, Tische etc. vom Leistungsempfänger beschaffen ließ und sich auf Essensanlieferung und/oder -Ausgabe beschränkte, so spielt das Differenzierungskriterium 'besondere Vorrichtungen' in der deutschen Steuergesetzgebung fortan keine Rolle mehr. Was nunmehr zählt, ist die Frage der Dienstleistung im Darreichungsbereich: Wer über die bloße Anlieferung hinaus Speisen vor Ort zubereitet und zum Verzehr bereit stellt und/oder Serviceleistungen gegenüber den tatsächlich verzehrenden Personen erbringt (z.B. Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische etc.), muss dem Kunden fortan 9 Prozentpunkte mehr in Rechnung stellen. KH
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