Unterschrift auf Anlage reicht für Schriftform
Rechtsanwalt Dr. Lars Kölling von Rotthege Wassermann Mietrecht. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Parteien nur auf einer Anlage, die die letzte Seite eines Mietvertrags ist, unterschreiben, der Mietvertrag einen eindeutigen Hinweis auf diese Anlage enthält und für beide Parteien ersichtlich ein einheitliches Vertragswerk vorliegt. OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2013, Az. 1 U 1314/12
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