Kennzeichnung und Verkehrsverbote (Fortsetzung aus der Märzausgabe)
Kennzeichnung.(1) Die in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) aufgeführten Bezeichnungen sind die Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und ausschließlich diesen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Bei Erzeugnissen der Anlage
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