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    Lebensmittel Zeitung 49 vom 10.12.1999 Seite 022

    Recht

    Champagner-Werbung nicht untersagt

    Kein Wettbewerbsverstoß im Slogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" für Computer / Von Diethard Wiechmann

    Köln, 9. Dezember. Obwohl sich das französische Champagner-Komitee auf die BGH-Entscheidung "ein Champagner unter den Mineralwässern" berief, hat das Oberlandesgericht Köln vor kurzem die Werbung eines Computer-Händlers "Champagner bekommen, Sekt bezahlen

    [4962 Zeichen] € 5,75