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    Lebensmittel Zeitung 37 vom 14.09.2018 Seite 26

    Recht und Politik

    Zustand der Ware muss erkennbar sein

    München. Bietet ein Onlinehändler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München auf eine

    [498 Zeichen] € 5,75