KOMPAKT
Urteil zu Hotelfrühstück
Das Frühstück im Hotel muss voll versteuert werden. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gilt hier nicht, auch wenn das Frühstück in Kombination mit der Übernachtung verkauft wird. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt
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€ 5,75