Werbung: neue Rechtshürden für Filialisten
Adresse der Zentrale und der Filialen angeben
Bereits vor zwei Jahren entschied das Oberlandesgerichts München (6 U 3517/10), dass jede Printwerbung mit Preisangaben umfangreiche Informationen über den Werbenden bzw. dessen Standort(e) enthalten muss. Rechtsgrundlage dafür ist § 5 a III des Gesetzes
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