Bierstreit um den "Schwarzen Abt"
Es geht um die Auslegung des Begriffes "besonderes Bier" - Brauerei fordert Gleichbehandlung / Von Dietmar Biermann
Berlin, 26. Februar. Für die Oberfinanzdirektion Berlin und für das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) bestehen keine Zweifel - der in Neuzelle gebraute "Schwarze Abt" ist aus lebensmittelamtlicher Sicht nach § 1 des Biersteuergesetzes als Bier einzureihen.
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